Satzung

Präambel

In dem Wunsche, die überkommenen Begriffe und Verhaltensweisen des historischen Adels auch in der Gegenwart zu bewahren, insbesondere

  • christliche Lebenshaltung und Nächstenliebe,
  • Anstand in Gesinnung und Verhalten,
  • Weiterleben der Familie über Generationen,
  • Verantwortungsbewusstsein,
  • Respekt vor dem Alter,
  • Toleranz gegenüber den Mitmenschen und
  • das Geschichtsbewusstsein

zu pflegen, wurde die Vereinigung des Adels in Württemberg unter der Schirmherrschaft Seiner Königlichen Hoheit des Herzogs Philipp von Württemberg nach dem 2. Weltkrieg gegründet. In dem Bestreben auf dieser Grundlage die Vereinigung des Adels in Württemberg weiter zu festigen, gibt sie sich die nachstehende Satzung.

Satzung

§ 1 Name, Zweck

1. Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung des Adels in Württemberg“.
Sie versteht sich als Zusammenschluss der Angehörigen des württembergischen und des in Württemberg lebenden historischen Adels, einschließlich solcher, die außerhalb Württembergs wohnen und sich dieser Vereinigung verbunden fühlen.

2. Die Vereinigung betrachtet es als ihre Aufgabe, den Zusammenhalt ihrer Mitglieder zu fördern und sie in der Überlieferung von traditionellen Werten des Adels im Sinne der Präambel zu stärken, insbesondere in einer christlichen Lebenshaltung und in der Nächstenliebe, in dem Dienst für die Allgemeinheit, in dem Eintreten für die Schwachen sowie in der Erhaltung der  Familientraditionen und in der Verbundenheit zur Heimat. In diesem Sinne will sie

a) durch gemeinschaftliche Veranstaltungen die Mitglieder des Adels untereinander bekannt machen und einen engen Zusammenhalt herbeiführen;
b) die Geschichte der Adelsgeschlechter pflegen und deren Familien bei dem Schutz vor   Namensmissbrauch behilflich sein;
c) die adelige Jugend fördern und ihr die Pflichten und Aufgaben nahe bringen, die durch die Geschichte dem Adel überkommen sind;
d) Adeligen, die sich in wirtschaftlich schwieriger Lage befinden, helfen;
e) mit anderen Adelsverbänden zusammenarbeiten und gemeinsame Einrichtungen unterstützen;
f) und auch sonstige berechtigte Interessen des historischen Adels wahren.

3. Die Vereinigung des Adels in Württemberg verfolgt keine politischen Ziele.

4. Die Vereinigung ist Mitglied der Vereinigung der Deutschen Adelsverbände und wirkt im Deutschen Adelsrechtsausschuss mit. Sie unterstützt die Stiftung Deutsches Adelsarchiv mit Sitz in Marburg. Die Vereinigung des Adels in Württemberg erkennt die Satzungen dieser Institutionen des deutschen Adels an. 

§ 2 Schirmherrschaft

Die Vereinigung des Adels in Württemberg steht unter der Schirmherrschaft des jeweiligen Chefs des Hauses Württemberg.

§ 3 Sitz, Geschäftsjahr

Sitz der Vereinigung des Adels in Württemberg ist Stuttgart. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder der Vereinigung können alle volljährigen Angehörigen des historischen Adels werden, solange sie nach Maßgabe des Deutschen Adelsrechtes dem Adel zugehören und einen adeligen Namen tragen. Im Zweifel entscheidet hierüber der Deutsche Adelsrechtsausschuss.

2. Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag durch den Vorstand. Eine Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet zu werden.

3. Jedes Mitglied ist mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis der Vereinigung einverstanden und verpflichtet, die erforderlichen Angaben zur Eintragung in das Genealogische Handbuch des Adels zu machen und die Veröffentlichung der Genealogie seiner Person und seiner Familie zu unterstützen.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Fortfall ihrer Voraussetzungen, nämlich durch:

a) Tod;
b) Austritt;
c) Ausschluss;
d) Aufgabe des adeligen Namens;
e) Eheschließung mit einem dem historischem Adel nicht angehörenden Manne.

5. Der Austritt aus der Vereinigung kann nur durch eingeschriebenen Brief bis zum 30. September zum Jahresende an den Vorstand mit Wirkung zum Jahresende erklärt werden.

6. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aus schwerwiegenden Gründen, etwa bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, bei Nichtzahlung der Beiträge oder bei sonstigen schweren Verstößen gegen die Satzung der Vereinigung. Gegen diese Entscheidung kann der Ehrenausschuss angerufen werden. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.

 7. Die Beendigung der Mitgliedschaft begründet keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Jedes Mitglied hat jährlich den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag zu bezahlen. Die Beitragsordnung wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. der Ehrenausschuss. 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

1. Die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer und über die Entlastung des Vorstandes und des Schatzmeisters;
2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ehrenausschusses (§§ 8 und 9),
3. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern (§ 10).
4. die Satzung und deren Abänderungen;
5. die Auflösung der Vereinigung und über die Verwendung des Vermögens.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens 4 Wochen vor dem anberaumten Termin und unter Angabe der Tagesordnung.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 und die Auflösung der Vereinigung eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 9 Mitgliedern, die auf 3 Jahre von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt werden.

Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den Vorsitzenden, den Schatzmeister und ihre jeweiligen Stellvertreter sowie die weiteren Beauftragten, wie z.B. den Jugendreferenten, den Schriftführer.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Vereinigung. Er beschließt mit Stimmenmehrheit.

Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Vereinigung nach außen. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Eine Vorstandsitzung wird auch dann einberufen, wenn eine Mehrheit der Vorstandsmitglieder dies verlangt. Über die Sitzungen werden Protokolle gefertigt.

§ 9 Ehrenausschuss

Der Ehrenausschuss besteht aus 3 Mitgliedern und 3 Stellvertretern. Sie werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Mitglieder wählen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.

Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung von einem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern. Ein Mitglied soll die Befähigung zum Richteramt haben. Dem Ehrenausschuss obliegt es, auf Antrag des Vorstandes festzustellen, ob ein Mitglied die Standesehre verletzt oder gefährdet hat. Die Entscheidung erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung oder durch schriftliche Beschlussfassung. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Mitteilung des Ermittlungsergebnisses durch eingeschriebenen Brief Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Wenn der Betroffene es verlangt, findet eine mündliche Verhandlung statt. Schriftliche Zeugenaussagen dürfen berücksichtigt werden, es sei denn, dass der Betroffene widerspricht.

Der Beschluss des Ehrenausschusses ist schriftlich abzufassen, mit Gründen zu versehen und von den mitwirkenden Mitgliedern zu unterschreiben. Der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den Vorsitzenden des Vorstandes. Dieser soll vor der Bestätigung dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung geben. Hat der Vorsitzende Bedenken, den Beschluss zu bestätigen, ordnet er eine erneute Beschlussfassung durch den Ehrenausschuss an. Die Bestätigung der zweiten Entscheidung des Ehrenausschusses darf der Vorsitzende nicht versagen. Mit der Bestätigung wird der Beschluss rechtskräftig. Er ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Die Verletzung der Standesehre führt zum Ausschluss aus der Vereinigung. Hat der Ehrenausschuss rechtskräftig eine Gefährdung der Standesehre festgestellt, so erteilt der Vorsitzende des Vorstandes dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief eine Verwarnung.

§ 10 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer. Sie prüfen nach Ende eines jeden Geschäftsjahres die Jahresrechnung und die Unterlagen der Buchhaltung und erstattet hierüber der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 11 Bezirksgruppen

Die Vereinigung kann Bezirksgruppen bilden. Die Bezirksgruppen sind unter Beachtung des historischen Adelsrechtes, der Satzung der Vereinigung und seiner Beschlüsse selbständig bei der Planung und Durchführung ihrer Veranstaltungen.

Die Vorsitzenden der Bezirksgruppen sollen dem Vorstand der Vereinigung angehören.

Beschlussfassung am 8. November 1998

Die Satzung kann hier als pdf-Dokument heruntergeladen werden: